
Mit erfolgsqualifiziertem Delikt wird ein Delikt, wie z.B. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge), bezeichnet, das ein bestimmtes Grunddelikt z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB) um die Voraussetzung eines bestimmten Erfolges erweitert, z.B. die Todesfolge , und daran dann eine höhere Strafandrohung knüpft. Soweit im Tatbestand nicht zumi...
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